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Allge­meine Geschäfts­bedin­gungen

AGB der ieQ-systems Elektro GmbH & Co. KG (im Folgenden "ieQ-systems®")

1. Vertragsgegenstand

ieQ-systems® stellt dem Lizenzpartner ein gewerkespezifisches Verkaufsförderungs- und Beratungssystem in der Form eines Lizenzpaketes zur Verfügung. Die Nutzung durch den Lizenzpartner erfolgt befristet in Lizenz.

2. Nutzungsrechte, Rechte Dritter

2.1. Der Lizenzpartner erhält an der gelieferten Software ein zeitlich befristetes, einfaches Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht ist persönlich, nicht übertragbar und nicht ausschließlich.

2.2. ieQ-systems® behält die vollen Eigentumsrechte an den Softwarelösungen. Die lizenzierten Softwarelösungen sind urheberrechtlich geschützt. Sie werden zur Nutzung überlassen und nicht verkauft.

2.3. Ein Verleihen, Vermieten oder Verleasen der Software ist dem Lizenzpartner nicht gestattet. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich bestimmt oder im Rahmen der vertraglichen Nutzung erforderlich, darf der Lizenzpartner Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ieQ- systems® nicht, auch nicht teilweise, vervielfältigen, be- und umarbeiten oder übersetzen. Er darf sie ferner nicht disassemblieren, dekompilieren, rekonstruieren oder sonstige Verfahren anwenden, um den Quellcode zu ermitteln oder sonstige Informationen über die Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen.

2.4. Sofern ein Dritter wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (insgesamt "Schutzrecht") durch die von ieQ-systems® erbrachten Lieferungen und Leistungen gegen den Lizenzpartner berechtigte Ansprüche erhebt, haftet ieQ-systems® dem Lizenzpartner gegenüber wie folgt:

a) ieQ-systems® wird auf ihre Kosten für den Lizenzpartner ein Recht zur vertragsgemäßen Nutzung für die Lieferungen und Leistungen erwirken. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird ieQ-systems® nach eigener Wahl die Lieferungen und Leistungen derart ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Schutzrecht nicht verletzende Lieferungen und Leistungen erbringen oder die Lieferungen und Leistungen rückabwickeln und die an ieQ-systems® entrichtete Vergütung erstatten.

b) Die vorstehend in a) genannten Verpflichtungen von ieQ-systems® bestehen nur unter der Voraussetzung, dass der Lizenzpartner ieQ-systems® von Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzungen unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzungen, einschließlich außergerichtlicher Regelungen, nur im Einvernehmen mit ieQ-systems® führt.

Ein Anspruch des Lizenzpartners ist ausgeschlossen, wenn die Schutzrechtsverletzung aus speziellen Vorgaben des Lizenzpartners oder darauf beruht, dass die Lieferungen und Leistungen ohne Zustimmung von ieQ-systems® geändert oder zusammen mit nicht von ieQ-systems® gelieferten Gegenständen oder Datenverarbeitungsprogrammen eingesetzt wurden und die Schutzrechtsverletzung auf genau dieser Kombination von Gegenständen oder Datenverarbeitungsprogrammen beruht.

Die vorstehend geregelten Verpflichtungen von ieQ-systems® sind abschließend. Eine darüber hinausgehende Haftung ist vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 4 ausgeschlossen. Das Recht des Lizenzpartners zum Rücktritt vom Vertrag bei Verschulden von ieQ-systems® bleibt hiervon unberührt.

3. Gewährleistung

3.1. ieQ-systems® gewährleistet, dass die Leistungen den Angaben im Angebot von ieQ-systems® entsprechen. Weichen Angaben in einer Auftragsbestätigung von ieQ-systems® von den Angaben im Angebot ab, gelten die Angaben in der Auftragsbestätigung.

3.2. Mangelhafte Leistungen sind nach Wahl von ieQ-systems® unentgeltlich nachzubessern oder neu zu erbringen. Unerhebliche Abweichungen oder Beeinträchtigungen sowie nicht reproduzierbare Softwarefehler stellen keinen Mangel dar.

3.3 Der Lizenzpartner hat die Leistungen stets zu prüfen. Beanstandungen von offenkundigen Mängeln sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang zulässig. Bei versteckten Mängeln, die bei einer unverzüglichen Untersuchung nicht feststellbar sind, muss die Mangelrüge spätestens 1 Jahr nach Empfang bei ieQ-systems® eintreffen.

3.4. Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 12 Monaten nach Leistung. Die Mängelrüge ist ieQ-systems® unter Angabe der Mängel und der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich mitzuteilen.

3.5. ieQ-systems® ist zur Mängelbeseitigung angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Lizenzpartner hat ieQ-systems® dabei entsprechend seinen Möglichkeiten zu unterstützen. Kommt der Lizenzpartner diesen Verpflichtungen nicht nach, ist ieQ-systems® insoweit von der Gewährleistung befreit.

3.6. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzleistung innerhalb angemessener Frist fehl, so ist der Lizenzpartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

3.7. Weitere Gewährleistungsansprüche des Lizenzpartners gegen ieQ-systems® und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen; Ziffer 4 (Haftung) bleibt jedoch unberührt.

4. Haftung

4.1. ieQ-systems® haftet für den dem Lizenzpartner entstandenen Schaden nur, soweit ieQ- systems® oder den Erfüllungsgehilfen von ieQ-systems® Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4.2. ieQ-systems® haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entferntere Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, jedoch nicht auf mehr als € 50.000. Diese Haftungsbegrenzung schränkt eine gesetzlich zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, eine Haftung für die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder eine Haftung für Beschaffenheitsgarantien nicht ein.

4.3. Vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 5.2. Satz 2 verjähren Schadensersatzansprüche des Lizenzpartners gegen ieQ-systems®, die auf leichter Fahrlässigkeit von ieQ-systems® oder den Erfüllungsgehilfen von ieQ-systems® beruhen, innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen unerlaubter Handlung.

4.4. Ein Modul des Lizenzpaketes ist der Online Shop/Elektronischer Katalog. Hier werden Waren zum Verkauf im Internet angeboten. Beteiligte eines Kaufvertrages sind der Lizenzpartner und der Internetkäufer. Eine Haftung von ieQ-systems® in diesem Vertragsverhältnis scheidet aus.

4.5. ieQ-systems® haftet nicht für Fehler bzw. Versäumnisse der Hersteller im Bezug auf die im Online Shop/Elektronischen Katalog angebotenen Waren. Dies gilt insbes. für Waren, die einer Zertifizierung seitens der Hersteller unterliegen.

4.6. ieQ-systems® haftet nicht für von dem Lizenzpartner vorgegebene bzw. getextete Inhalte und Bilder. Gleiches gilt für Inhalte, welche der Lizenzpartner online selbst einpflegt sowie für eigene Konfigurationen im Online Shop/Elektronischen Katalog. Er hat bestehende gesetzliche oder vertragliche Regelungen zu beachten und versichert, dass gewerbliche, urheberrechtliche und patentrechtliche Schutzrechte nicht bestehen. Ferner stellt er ieQ-systems® von allen aus einer etwaigen Rechtsverletzung abzuleitenden Ansprüchen Dritter frei und wird ieQ-systems® auf der Abwehr solcher Ansprüche beruhenden Aufwendungen erstatten.

4.7. Alle in den Datenbanken der ieQ-systems® enthaltenen Artikelpreise sind unverbindlich und beinhalten keine Preisbindung. Der Lizenzpartner bleibt zum einen in seiner Preisbildung frei. Er kann zum anderen die Preise eigenhändig verändern. Letztlich ist damit der Lizenzpartner für die Preisgestaltung verantwortlich. ieQ-systems® übernimmt für die Artikelpreise keine Haftung. Das gilt auch für die von ieQ-systems® eingepflegten Artikelpreise.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Die Lizenzgebühren sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung fällig und zahlbar frei Konto, es sei denn, die Parteien haben Zahlung per Lastschrift vereinbart.

5.2. ieQ-systems® ist berechtigt, zu Beginn einer Vertragsverlängerung eine Anpassung der Lizenzgebühren zu verlangen. Eine Erhöhung kann ieQ-systems® erstmals nach einer Vertragslaufzeit von einem Jahr geltend machen. Weitere Erhöhungen sind dann jeweils frühestens nach einem Jahr zulässig. Jede Erhöhung muss zwei Monate vorher schriftlich angekündigt werden. Eine Erhöhung darf um höchstens 5 % der zuletzt geschuldeten Lizenzgebühren erfolgen.

ieQ-systems® ist ferner berechtigt, eine Anpassung der Lizenzgebühr zu verlangen, wenn sich der vom statistischen Bundesamt festgestellte „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ gegenüber dem Stand bei Abschluss des Lizenzpartnervertrages um mindestens 5 % verändert. Die Lizenzgebühr ändert sich dann in dem gleichen prozentualen Verhältnis. Die gesetzliche Mehrwertsteuer bleibt dabei unberücksichtigt. Eine Anpassung kann frühestens nach einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten wirksam werden.

Nach einer erfolgten Anpassung wird vorstehende Regel erneut anwendbar, wenn sich der Index gegenüber dem Stand der vorherigen Anpassung um mindestens 5 % geändert hat. Jede Anpassung kann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten seit der letzten Anpassung wirksam werden.

Eine Anpassung der Lizenzgebühr setzt voraus, dass sie mindestens 2 Monate vorher schriftlich angekündigt worden ist.

5.3. Gegen Ansprüche von ieQ-systems® kann der Lizenzpartner nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Lizenzpartners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5.4. Verstößt der Lizenzpartner gegen die unter 5.1. genannten Zahlungspflichten, ist ieQ- systems® im Falle eines Zahlungsverzugs nach erfolgloser Zahlungserinnerung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und etwaige Accounts zu sperren.

6. Rechtsverfolgung

6.1. Für den Fall, dass einer der Lizenzpartner der ieQ-systems® wegen Rechtsverletzungen (Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten oder anderen Rechten) in Anspruch genommen wird, ist der Lizenzpartner ggü. der ieQ-systems® verpflichtet, diese sofort zu informieren.

Gleiches gilt, wenn und soweit die Abgabe von Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen unter Androhung etwaiger Vertragsstrafen gefordert wird. Ferner für den Erlass Einstweiliger Verfügungen oder die Erhebung von Unterlassungsklagen unter Androhung von Ordnungsgeldern. Der Lizenzpartner wird die ieQ-systems® ferner bei den Maßnahmen zur Abwehr derartiger Ansprüche oder Beeinträchtigungen uneingeschränkt, insbesondere mit Informationen und Unterlagen unterstützen.

6.2. Zur Rechtsverfolgung und Rechteverteidigung vorgenannter Rechtsverletzungen ist die ieQ- systems® berechtigt, aber nicht verpflichtet. Soweit es hierbei zur Abwehr der Ansprüche der Übertragung von Rechten oder prozessualer Ermächtigungen durch den Lizenzpartner bedarf, wird der Lizenzpartner diese der ieQ systems® übertragen bzw. einräumen. Die ieQ-systems® wird die Ansprüche der Gegenseite prüfen und dem Lizenzpartner gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Abwehr der Ansprüche aufzeigen oder diese selbst vornehmen. Sollte eine Handlung zur Verletzung geführt haben, die allein im Verursachungs- und Verantwortungsbereich des Lizenzpartners liegt, obliegt die Anspruchsabwehr dem Lizenzpartner.

6.3.Verstößt der Lizenzpartner gegen die unter 6.1. genannten Pflichten, ist ieQ-systems® im Falle eines Verstoßes gegen 6.1. berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und etwaige Accounts zu sperren. Auch haftet ieQ-systems® nicht für den dem Lizenzpartner entstandenen Schaden bei einem Verstoß gegen diese Informationspflicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben oder eine Einstweilige Verfügung oder Hauptsachenentscheidung gegen den Lizenzpartner ergangen ist, ohne dass die ieQ-systems® im Vorfeld davon Kenntnis hatte.

7. Shopgestaltung

Auf Wunsch erhält der Lizenzpartner im Rahmen des Leistungspaketes der ieQ-systems® ein Katalog- oder Shopsystem. ieQ-systems® befüllt diese Katalog- oder Shopsysteme zur Erleichterung der Internetpräsenz nach Wunsch des Lizenzpartners mit Artikeldaten. Diese Artikeldaten sind dabei bezüglich der dargestellten Sortimente durch den Lizenzpartner konfigurierbar und frei ergänzbar. Die Preisstellung dieser Artikel ist durch den Lizenzpartner selbst zu bestimmen, die im Rahmen der Datenbefüllung durch die ieQ-systems® übertragenen Preisinformationen erfolgen lediglich als Service. Der Lizenzpartner hat die Preisstellung im Backoffice selbst vorzunehmen und ist dabei in seiner Preisgestaltung frei.

8. Sonstiges

8.1. Der Lizenzpartner muss über eine Top-Level-Domain verfügen. ieQ-systems leistet weder Providerdienste, noch vermittelt diese an Dritte weiter oder steht beratend zur Verfügung.

8.2. Im Falle von Ausfällen oder Störungen, die im Verantwortungsbereich des Internetproviders des Lizenzpartners liegen, besteht der Vergütungsanspruch der ieQ-systems fort. Gleiches gilt für eine Insolvenz des Internetproviders oder für den Fall, dass der Lizenzpartner zum Vertragsbeginn tatsächlich über keine Top-Level-Domain verfügt.

8.3. Vorgenanntes gilt analog für E-Mail-Adressen.

8.4. Der Lizenzpartner hat während der Gesamtvertragslaufzeit sicherzustellen, dass die Domain zu einem Internetprovider nach Wahl der ieQ-systems geroutet werden kann. ieQ-systems bleibt es während der Gesamtvertragslaufzeit unbelassen, einen anderen Internetprovider mit den erforderlichen Providerdiensten zu beauftragen.

9. Schlussbestimmungen

9.1. ieQ-systems® kann ohne Zustimmung des Lizenzpartners den Lizenzpartnervertrag auf Dritte übertragen.

9.2. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen sowie Nebenabreden oder Änderungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die Bestimmungen so auszulegen und zu gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Erfolg soweit als möglich erreicht wird.

9.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Münster.

9.5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.